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BHG 2013 · Bundeshaushaltsgesetz 2013

§ 62 BHG 2013Konteneröffnung

1. Abschnitt Mittelverwendung und -aufbringung

In KraftAmtlicher Text

In den Voranschlagsstellen ist auf der Grundlage des Kontenplans (§ 26 Abs. 4) nach Maßgabe der Veranschlagung und der Verrechnung die erforderliche Anzahl von Konten zu eröffnen. Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat zur Vorgangsweise bei der Konteneröffnung eine Richtlinie zu erlassen.