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BHG 2013 · Bundeshaushaltsgesetz 2013

§ 27 BHG 2013Gesetzliche und verwaltungsinterne Bindungswirkungen

3. Abschnitt Veranschlagung

In KraftAmtlicher Text

(1) Der gesetzlichen Bindungswirkung unterliegen folgende im Bundesvoranschlag festgelegten Mittelverwendungsobergrenzen, die beim Vollzug des Bundesfinanzgesetzes nicht überschritten werden dürfen:

1. die Obergrenzen für fixe und variable Auszahlungen jeweils auf Ebene des Gesamthaushaltes, der Rubriken und Untergliederungen und

2. die Obergrenzen für fixe und variable Aufwendungen sowie für fixe und variable Auszahlungen der Globalbudgets.

(2) Einer verwaltungsinternen Bindungswirkung unterliegen

1. die Obergrenzen für fixe und variable Aufwendungen und für fixe und variable Auszahlungen von Detailbudgets erster und zweiter Ebene,

2. die Voranschlagswerte auf Ebene der Mittelverwendungsgruppen der

a) Globalbudgets und

b) Detailbudgets.

Über die verwaltungsinterne Bindungswirkung gemäß Z 2 lit. b entscheidet die Leiterin oder der Leiter der haushaltsführenden Stelle und im Übrigen das haushaltsleitende Organ.