BHG 2013 · Bundeshaushaltsgesetz 2013
§ 22 BHG 2013Vermögenshaushalt
2. Abschnitt Struktur des Bundeshaushaltes
Der Vermögenshaushalt ist als Vermögensrechnung (§ 94) zu führen und verzeichnet Bestände und laufende Änderungen des Vermögens, der Fremdmittel und des Nettovermögens (Ausgleichsposten). Der Vermögenshaushalt ist in kurzfristige und langfristige Bestandteile zu untergliedern (§ 94 Abs. 2 und 3).
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2024-12-28