BHG 2013 · Bundeshaushaltsgesetz 2013
§ 120 BHG 2013Verweisungen
5. Hauptstück Übergangs- und Schlussbestimmungen
Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen, soweit in den einzelnen Verweisungen nicht auf eine bestimmte Fassung verwiesen wird.