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BHG 2013 · Bundeshaushaltsgesetz 2013

§ 107 BHG 2013Physische Aufbewahrung

2. Abschnitt Verrechnung

In KraftAmtlicher Text

(1) Gebarungsunterlagen in Papierform, die sich wegen der Größe, Beschaffenheit oder aus sonstigen Gründen nicht für die Aufbewahrung in digitaler Form eignen, sind physisch aufzubewahren.

(2) Die Gebarungsunterlagen nach Abs. 1 sind getrennt nach Finanzjahren in systematischer Weise aufzubewahren. Beziehen sich die Gebarungsunterlagen auf mehrere Finanzjahre, sind sie bei dem Finanzjahr geordnet aufzubewahren, in dem der Geschäftsfall abgeschlossen wurde. Beziehen sich die Gebarungsunterlagen auf mehrere Verrechnungskreise, sind sie nach Konten geordnet aufzubewahren.