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SprG · Sprengmittelgesetz 2010

§ 46 SprGVerweisungen

2. Hauptstück Schluss- und Übergangsbestimmungen

In KraftAmtlicher Text

(1) Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.

(2) Soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Schieß- und Sprengmittelgesetzes, BGBl. Nr. 196/1935 , verwiesen wird, treten an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.