SprG · Sprengmittelgesetz 2010
§ 46 SprGVerweisungen
2. Hauptstück Schluss- und Übergangsbestimmungen
(1) Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.
(2) Soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Schieß- und Sprengmittelgesetzes, BGBl. Nr. 196/1935 , verwiesen wird, treten an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.