SprG · Sprengmittelgesetz 2010
§ 45 SprGSprachliche Gleichbehandlung
2. Hauptstück Schluss- und Übergangsbestimmungen
Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sich diese auf alle Geschlechter in gleicher Weise.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2022-01-01