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österreichisch-deutsches Streitkräfteauf · österreichisch-deutsches Streitkräfteaufenthaltsabkommen (Deutschland)

§ 4 österreichisch-deutsches Streitkräfteauf

Öffentliche Sicherheit und Ordnung

In KraftAmtlicher Text

Wird die öffentliche Sicherheit oder Ordnung des Aufnahmestaats durch ein Mitglied der Streitkräfte des Entsendestaats gefährdet, so kann der Verteidigungsminister des Aufnahmestaats die unverzügliche Entfernung dieses Mitglieds aus dem Hoheitsgebiet des Aufnahmestaats verlangen. Die Behörden des Entsendestaats kommen solchen Entfernungsersuchen nach.