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Unternehmensdemografiestatistik-Verordnu · Unternehmensdemografiestatistik-Verordnung

§ 6 Unternehmensdemografiestatistik-VerordnuErhebungsart

In KraftAmtlicher Text

Die Merkmale gemäß § 5 sind auf folgende Arten zu erheben:

1. durch Heranziehung der Daten des von der Bundesanstalt gemäß Bundesstatistikgesetz 2000 zu führenden Unternehmensregisters und des Registers über statistische Einheiten;

2. durch Beschaffung von Verwaltungsdaten von den Finanz- und Justizbehörden und vom Dachverband der Sozialversicherungsträger sofern die Daten in den Registern gemäß Z 1 nicht zur Verfügung stehen;

3. die Merkmale gemäß § 5 Z 10 und 11 durch Befragung bei den statistischen Einheiten, soweit die Erhebung gemäß Z 1 und 2 nicht möglich ist.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2021-03-31