Unternehmensdemografiestatistik-Verordnu · Unternehmensdemografiestatistik-Verordnung
§ 11 Unternehmensdemografiestatistik-VerordnuÜbermittlung und Publikation der Ergebnisse
(1) Die Bundesanstalt hat die Ergebnisse der Statistiken gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 5 dem Statistischen Amt der Europäischen Kommission (Eurostat) zu übermitteln.
(2) Die Bundesanstalt hat unverzüglich nach Erstellung der Statistiken die Ergebnisse gemäß § 1 Abs. 3 bis 7 kostenlos im Internet zur Verfügung zu stellen.
(3) Die Bundesanstalt hat die Berechnung der Ergebnisse der Statistik durch Metadaten zu dokumentieren.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2021-03-31