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Unternehmensdemografiestatistik-Verordnu · Unternehmensdemografiestatistik-Verordnung

§ 11 Unternehmensdemografiestatistik-VerordnuÜbermittlung und Publikation der Ergebnisse

In KraftAmtlicher Text

(1) Die Bundesanstalt hat die Ergebnisse der Statistiken gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 5 dem Statistischen Amt der Europäischen Kommission (Eurostat) zu übermitteln.

(2) Die Bundesanstalt hat unverzüglich nach Erstellung der Statistiken die Ergebnisse gemäß § 1 Abs. 3 bis 7 kostenlos im Internet zur Verfügung zu stellen.

(3) Die Bundesanstalt hat die Berechnung der Ergebnisse der Statistik durch Metadaten zu dokumentieren.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2021-03-31