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Unternehmensdemografiestatistik-Verordnu · Unternehmensdemografiestatistik-Verordnung

§ 10 Unternehmensdemografiestatistik-VerordnuInformationen über Erhebungszweck, Datenschutz sowie Auskunftspflichten

In KraftAmtlicher Text

(1) Die Bundesanstalt hat die Auskunftspflichtigen (§ 7 Abs. 2) über den Erhebungszweck und die getroffenen Datenschutzmaßnahmen zu informieren.

(2) Die Bundesanstalt hat die Auskunftspflichtigen über die Rechtsfolgen gemäß § 66 des Bundesstatistikgesetzes 2000 bei Verweigerung der Mitwirkung oder Auskunft und bei wissentlich unvollständigen oder nicht dem besten Wissen entsprechenden Angaben zu belehren.