Unternehmensdemografiestatistik-Verordnu · Unternehmensdemografiestatistik-Verordnung
§ 10 Unternehmensdemografiestatistik-VerordnuInformationen über Erhebungszweck, Datenschutz sowie Auskunftspflichten
(1) Die Bundesanstalt hat die Auskunftspflichtigen (§ 7 Abs. 2) über den Erhebungszweck und die getroffenen Datenschutzmaßnahmen zu informieren.
(2) Die Bundesanstalt hat die Auskunftspflichtigen über die Rechtsfolgen gemäß § 66 des Bundesstatistikgesetzes 2000 bei Verweigerung der Mitwirkung oder Auskunft und bei wissentlich unvollständigen oder nicht dem besten Wissen entsprechenden Angaben zu belehren.
Verweist auf
- Unternehmensdemografiestatistik-Verordnu Art. 66
- Unternehmensdemografiestatistik-Verordnu § 7