SchiffAV · Schifffahrt-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung
§ 51 SchiffAVBeleuchtung der Arbeitsplätze an Bord
4. Abschnitt Schifffahrtsanlagen
Während der Vorbereitung und Durchführung von Arbeiten sind alle Zugänge, Arbeitsplätze, Verkehrswege oder sonstige Stellen oder Bereiche, die Arbeitnehmer während ihrer Tätigkeit betreten müssen, ausreichend sowie möglichst gleichmäßig und blendfrei zu beleuchten.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2012-07-01