SchiffAV · Schifffahrt-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung
§ 49 SchiffAVBeförderung von Arbeitnehmern mit Fahrzeugen
4. Abschnitt Schifffahrtsanlagen
Werden bei Arbeiten Arbeitnehmer mit Fahrzeugen befördert, so muss für jeden Arbeitnehmer ein Einzelrettungsmittel an Bord sein.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2012-07-01