SchiffAV · Schifffahrt-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung
§ 45 SchiffAVPrüfbefund
Warneinrichtung
Die Ergebnisse der Abnahmeprüfungen (§ 43) und der wiederkehrenden Prüfungen (§ 44) sind in einem Prüfbefund gemäß § 11 der Arbeitsmittelverordnung, BGBl. II Nr. 164/2000 , festzuhalten.