SchiffAV · Schifffahrt-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung
§ 30 SchiffAV
Warneinrichtung
Auslegerkrane auf schwimmenden Geräten müssen mit einer Warneinrichtung ausgestattet sein, die dem Kranführer (Bedienungspersonal) ein Überschreiten des zulässigen Neigungswinkels anzeigt.