SchiffAV · Schifffahrt-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung
§ 1 SchiffAVGeltungsbereich
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
(1) Diese Verordnung gilt für die Beschäftigung von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen im Bereich der Binnenschifffahrt.
(2) Die Bestimmungen der Arbeitsstättenverordnung, BGBl. II Nr. 368/1998 , gelten soweit diese Verordnung keine Abweichungen festlegt.
(3) Die Bestimmungen der Arbeitsmittelverordnung, BGBl. II Nr. 164/2000 , gelten soweit diese Verordnung keine Abweichungen festlegt.
(4) Die Bestimmungen der Kennzeichnungsverordnung, BGBl. II Nr. 101/1997 , gelten soweit diese Verordnung keine Abweichungen festlegt.
(5) Bei den in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen (beispielsweise Arbeitgeber, Arbeitnehmer) gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2012-07-01