DAC-Verordnung „Leithaberg“ · DAC-Verordnung „Leithaberg“
§ 5 DAC-Verordnung „Leithaberg“
Wer einen Antrag auf Erteilung der staatlichen Prüfnummer für einen Wein mit der Bezeichnung „Leithaberg DAC“ stellt, hat dies dem Regionalen Weinkomitee Burgenland schriftlich (auch E-Mail oder Fax) mitzuteilen.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2023-06-24