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DAC-Verordnung „Leithaberg“ · DAC-Verordnung „Leithaberg“

§ 4 DAC-Verordnung „Leithaberg“

In KraftAmtlicher Text

Wein mit der Bezeichnung „Leithaberg-DAC“ darf lediglich mit einer staatlichen Prüfnummer für „Leithaberg-DAC“ transportiert werden. Das gleiche gilt für sämtliche Verschnittanteile eines Weines mit der Bezeichnung „Leithaberg-DAC“, der durch Verschneiden mehrerer Teilmengen hergestellt wird.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2023-06-24