DAC-Verordnung „Leithaberg“ · DAC-Verordnung „Leithaberg“
§ 4 DAC-Verordnung „Leithaberg“
Wein mit der Bezeichnung „Leithaberg-DAC“ darf lediglich mit einer staatlichen Prüfnummer für „Leithaberg-DAC“ transportiert werden. Das gleiche gilt für sämtliche Verschnittanteile eines Weines mit der Bezeichnung „Leithaberg-DAC“, der durch Verschneiden mehrerer Teilmengen hergestellt wird.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2023-06-24