§ 4 Gemeinsame Förderung der 24-Stunden-BetrDatenschutz
Artikel 4
zum Außerkrafttreten vgl. Art. 9
Die Vertragsparteien kommen überein, die für die Durchführung der Förderungen und für die Kostenabrechnung notwendigen datenschutzrechtlichen Voraussetzungen zu schaffen .