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Gemeinsame Förderung der 24-Stunden-Betr · Gemeinsame Förderung der 24-Stunden-Betreuung (Bund – Länder)

§ 4 Gemeinsame Förderung der 24-Stunden-BetrDatenschutz

Artikel 4

In KraftAmtlicher Text

zum Außerkrafttreten vgl. Art. 9

Die Vertragsparteien kommen überein, die für die Durchführung der Förderungen und für die Kostenabrechnung notwendigen datenschutzrechtlichen Voraussetzungen zu schaffen .