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Gemeinsame Förderung der 24-Stunden-Betr · Gemeinsame Förderung der 24-Stunden-Betreuung (Bund – Länder)

§ 3 Gemeinsame Förderung der 24-Stunden-BetrVerfahren und Leistungserbringung

Artikel 3

In KraftAmtlicher Text

zum Außerkrafttreten vgl. Art. 9

(1) Die Verfahren nach dieser Vereinbarung werden vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen durchgeführt.

(2) Für die Abwicklung des Verfahrens können einvernehmlich zwischen dem Bund und dem jeweiligen Bundesland abweichende Regelungen getroffen werden.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2024-01-01