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Butterabsatz-Verordnung 2008 · Butterabsatz-Verordnung 2008

§ 24 Butterabsatz-Verordnung 2008Lieferung in andere Mitgliedstaaten

5. Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen

In KraftAmtlicher Text

(1) Bei Lieferung von Butter aus öffentlicher Lagerhaltung in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zur Abgabe an gemeinnützige Einrichtungen hat der/die Übernehmer/in der Butter der AMA ein Kontrollexemplar in zweifacher Ausfertigung unter Angabe der übernommenen Mengen an Butter aus öffentlicher Lagerhaltung, der Nummern der Verkaufsrechnung und des Ausfolgescheins oder der Empfangsbestätigung sowie mit den nach den in § 1 genannten Rechtsakten vorgeschriebenen Eintragungen vorzulegen.

(2) Bei Lieferung von Butterschmalz in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union für den direkten Verbrauch ist der AMA ein Kontrollexemplar in zweifacher Ausfertigung mit den nach den in § 1 genannten Rechtsakten vorgeschriebenen Eintragungen vorzulegen.