Butterabsatz-Verordnung 2008 · Butterabsatz-Verordnung 2008
§ 23 Butterabsatz-Verordnung 2008Kontrolle
4. Abschnitt Beihilfe zum Ankauf von Butter durch gemeinnützige Einrichtungen
Die AMA hat insbesondere auch die Qualität der beihilfefähigen Butter zu kontrollieren.