JBA-G · Justizbetreuungsagentur-Gesetz
§ 25 JBA-GErbringung von Leistungen für die Justizbetreuungsagentur
7. Abschnitt Sonstige Regelungen
Die Justizbetreuungsagentur ist berechtigt, sich von der Finanzprokuratur gemäß Prokuraturgesetz, StGBl. Nr. 172/1945 , gegen Entgelt rechtlich beraten und vertreten zu lassen.