JBA-G · Justizbetreuungsagentur-Gesetz
§ 22 JBA-GKollektivvertrag
6. Abschnitt Arbeitsrechtliche Bestimmungen
Die Geschäftsführung hat unverzüglich die notwendigen Verhandlungen zum Abschluss eines Kollektivvertrages zu führen. Der Abschluss des Kollektivvertrages erfolgt nach Zustimmung durch den Aufsichtsrat.