JBA-G · Justizbetreuungsagentur-Gesetz
§ 21 JBA-GPersonalvertretung
6. Abschnitt Arbeitsrechtliche Bestimmungen
Von der Justizbetreuungsagentur an den Bund überlassene Arbeitnehmer/innen gelten als Bedienstete im Sinn des § 1 Abs. 2 Bundes-Personalvertretungsgesetz, BGBl. Nr. 133/1967 , soweit es sich um Angelegenheiten handelt, in denen Arbeitgeberfunktionen auf den Bund übergegangen sind.