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Grundausbildungsverordnung BMLVS – A 3 · Grundausbildungsverordnung BMLVS – A 3

§ 7 Grundausbildungsverordnung BMLVS – A 3Prüfungsordnung für den Baudienst

In KraftAmtlicher Text

(1) Die Dienstprüfung umfasst die Prüfungsfächer

1. Grundlagen des Verfassungsrechtes und der Behördenorganisation sowie das Recht der Europäischen Union,

2. Grundlagen des Dienst- und Besoldungsrechtes der Bundesbediensteten,

3. Verwaltungsverfahrensrecht I,

4. Wehrrecht I,

5. Bauhaupt- und Nebengewerbe,

6. Elektrotechnik,

7. Heizungs-, Lüftungs- und Sanitärtechnik und

8. Bautechnischer Dienstbetrieb.

Das Anforderungsniveau der Prüfungsfächer nach Z 1 bis 4 ergibt sich aus den Lehrinhalten der Anlage 2 und jenes der Prüfungsfächer nach Z 5 bis 8 aus den Lehrinhalten der Anlage 5.

(2) Die Dienstprüfung ist in den Prüfungsfächern

1. nach Abs. 1 Z 1 bis 4 und

2. nach Abs. 1 Z 5 bis 8

jeweils als Gesamtprüfung abzulegen.

(3) Die Dienstprüfung ist abzulegen in den Prüfungsfächern

1. nach Abs. 1 Z 1 bis 4 mündlich,

2. nach Abs. 1 Z 5 bis 7 schriftlich und

3. nach Abs. 1 Z 8 schriftlich und mündlich.

Die schriftlichen Prüfungsteile in den Prüfungsfächern nach Abs. 1 Z 5 bis 8 sind als Klausurarbeit abzulegen. Der schriftliche Prüfungsteil im Prüfungsfach nach Abs. 1 Z 8 ist jedenfalls vor dem mündlichen Prüfungsteil zu beurteilen. Der mündliche Prüfungsteil gibt den Ausschlag.

(4) § 5 Abs. 3 betreffend das Wiederholen von Prüfungen ist anzuwenden.