Grundausbildungsverordnung BMLVS – A 3 · Grundausbildungsverordnung BMLVS – A 3
§ 5 Grundausbildungsverordnung BMLVS – A 3Prüfungsordnung für den Verwaltungsdienst und die sonstigen Verwendungen
(1) Die Dienstprüfung umfasst die Prüfungsfächer
1. Grundlagen des Verfassungsrechtes und der Behördenorganisation sowie das Recht der Europäischen Union,
2. Grundlagen des Dienst- und Besoldungsrechtes der Bundesbediensteten,
3. Verwaltungsverfahrensrecht I,
4. Wehrrecht I,
5. Verwaltungsverfahrensrecht II und
6. Wehrrecht II.
Das Anforderungsniveau der Prüfungsfächer nach Z 1 bis 4 ergibt sich aus den Lehrinhalten der Anlage 2 und jenes der Prüfungsfächer nach Z 5 und 6 aus den Lehrinhalten der Anlage 3.
(2) Die Dienstprüfung ist als Gesamtprüfung abzulegen in den Prüfungsfächern
1. nach Abs. 1 Z 1 bis 5 mündlich und
2. nach Abs. 1 Z 6 schriftlich und mündlich.
Im Prüfungsfach nach Abs. 1 Z 6 ist der schriftliche Prüfungsteil als Klausurarbeit abzulegen. Der mündliche Prüfungsteil gibt den Ausschlag.
(3) Die Wiederholungsprüfungen sind jeweils innerhalb von drei Monaten zu ermöglichen.