BVD-Verordnung 2007 · BVD-Verordnung 2007
§ 13 BVD-Verordnung 2007Behördliche Kontrolle bei Verdacht
4. Abschnitt BVD-virusfreie und verdächtige Bestände
Wurde ein Verdacht auf BVD/MD angezeigt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde die nötigen Erhebungen und Untersuchungen zu veranlassen. Bei einem anzeigepflichtigen Verdacht auf BVD sind Untersuchungen auf das Vorliegen eines aktuellen BVD-Geschehens im Bestand sowie gegebenenfalls in Kontaktbeständen durchzuführen.