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BVD-Verordnung 2007 · BVD-Verordnung 2007

§ 13 BVD-Verordnung 2007Behördliche Kontrolle bei Verdacht

4. Abschnitt BVD-virusfreie und verdächtige Bestände

В силаОфициален текст

Wurde ein Verdacht auf BVD/MD angezeigt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde die nötigen Erhebungen und Untersuchungen zu veranlassen. Bei einem anzeigepflichtigen Verdacht auf BVD sind Untersuchungen auf das Vorliegen eines aktuellen BVD-Geschehens im Bestand sowie gegebenenfalls in Kontaktbeständen durchzuführen.