KLI.EN-FondsG · Klima- und Energiefondsgesetz
§ 23 KLI.EN-FondsGGeschlechtsneutrale Formulierung
4. Abschnitt Schlussbestimmungen
Die verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten für Frauen und Männer in gleicher Weise.
KLI.EN-FondsG · Klima- und Energiefondsgesetz
4. Abschnitt Schlussbestimmungen
Die verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten für Frauen und Männer in gleicher Weise.