KLI.EN-FondsG · Klima- und Energiefondsgesetz
§ 22 KLI.EN-FondsGVerweisungen
4. Abschnitt Schlussbestimmungen
Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetzes verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.