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Erstellung von Indizes der Preisentwickl · Erstellung von Indizes der Preisentwicklung in der Wirtschaft

§ 5 Erstellung von Indizes der PreisentwicklErhebungsmerkmale

In KraftAmtlicher Text

(1) Es sind zu erheben:

1. die tatsächlich in Rechnung gestellten Preise und preisbestimmenden Merkmale von im Großhandel verkauften Sachgütern und damit in Zusammenhang erbrachten Dienstleistungen;

2. die vertraglich vereinbarten Preise und die preisbestimmenden Merkmale von Bauleistungen;

3. die vertraglich vereinbarten Preise und

preisbestimmenden Merkmale für Ausrüstungsgüter (zB Kauf einer Maschine) zuzüglich der damit

zusammenhängenden Dienstleistungen, wie beispielsweise Planungs-, Transport- und Installationskosten;

4. die tatsächlich in Rechnung gestellten Preise und preisbestimmenden Merkmale von ab Werk im Inland und im Export verkauften Sachgütern;

5. die tatsächlich in Rechnung gestellten Preise (Transaktionspreise) und preisbestimmenden Merkmale von im Inland und im Export abgesetzten Dienstleistungen;

6. die produktspezifischen Anteile von Sachgütern und Dienstleistungen am Gesamtumsatz der betreffenden statistischen Einheit;

7. die branchenspezifischen Strukturdaten von Sachgütern und Dienstleistungen, soweit sie nicht schon aufgrund der Verordnung über die Konjunkturstatistik im Produzierenden Bereich, BGBl. II Nr. 210/2003 , der Verordnung über die Konjunkturstatistik im Dienstleistungsbereich, BGBl. II Nr. 233/2003 , oder aufgrund der Leistungs- und Strukturstatistik-Verordnung, BGBl. II Nr. 428/2003 , durch die Bundesanstalt erhoben werden;

8. die branchenspezifische Strukturdaten im Bausektor.

(2) Preisbestimmende Merkmale gemäß Abs. 1 sind Merkmale gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 1197/2020.

(3) Die Preise gemäß Abs. 1 sind ohne Umsatzsteuer abzüglich gewährter Rabatte und bei exportierten Sachgütern (Abs. 1 Z 4) frei Staatsgrenze bzw. „free on board“ zu erheben.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2025-10-21