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Erstellung von Indizes der Preisentwickl · Erstellung von Indizes der Preisentwicklung in der Wirtschaft

§ 14 Erstellung von Indizes der PreisentwicklBerechnung der Preisindizes

In KraftAmtlicher Text

Die Bundesanstalt hat bei der Berechnung der Preisindizes folgende Preiserhebungen heranzuziehen:

1. für die Indizes der Großhandelspreise die gemäß § 5 Abs. 1 Z 1, 6 und 7 erhobenen Daten;

2. für die Indizes der Baupreise und Baukosten die gemäß § 5 Abs. 1 Z 1, 2, 4 und 6 bis 8 erhobenen Daten;

3. für die Indizes der Preise für Ausrüstungsgüter die gemäß § 5 Abs. 1 Z 3, 6 und 7 erhobenen Daten;

4. für die Indizes der Erzeugerpreise für den Produzierenden Bereich die gemäß § 5 Abs. 1 Z 4, 6 und 7 erhobenen Daten sowie die Daten der Konjunkturstatistik im Produzierenden Bereich,

5. für die Indizes der Erzeugerpreise von Dienstleistungen die gemäß § 5 Abs. 1 Z 5 bis 7 erhobenen Daten sowie die Daten der Konjunkturstatistik im Dienstleistungsbereich.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2022-01-01