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Erstellung von Indizes der Preisentwickl · Erstellung von Indizes der Preisentwicklung in der Wirtschaft

§ 11 Erstellung von Indizes der PreisentwicklMitwirkungspflicht der Auskunftspflichtigen

In KraftAmtlicher Text

(1) Die Auskunftspflichtigen gemäß § 10 sind verpflichtet, die von der Bundesanstalt aufgelegten Erhebungsformulare vollständig und nach bestem Wissen auszufüllen und

1. im Falle von § 1 Z 1 bis zum 25. des Berichtsmonats,

2. im Falle von § 1 Z 2 für den Hochbau bis 1 Woche nach dem jeweiligen Stichtag der Erhebung,

3. im Falle von § 1 Z 5 bis zum 14. des dem Berichtsmonat folgenden Monats und

4. im Falle von § 1 Z 6 bis zum 15. des dem Berichtsquartal folgenden Monats

der Bundesanstalt an die in der Erhebungsunterlage angegebene Adresse zu übermitteln.

(2) Auf Verlangen der Bundesanstalt sind die Auskunftspflichtigen gemäß § 10 in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Z 2 verpflichtet, die Bau-Ausschreibungsunterlagen innerhalb von zwei Monaten an die Bundesanstalt zu übermitteln.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2015-08-14