§ 1 Erstellung von Indizes der PreisentwicklAnordnung zur Erstellung von Preisindizes
Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ (Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs auf Grund der Verordnung (EU) Nr. 2152/2019, der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1197/2020 und der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 Preiserhebungen durchzuführen und Indizes der
1. Großhandelspreise,
2. Baupreise,
3. Baukosten,
4. Preise für Ausrüstungsgüter,
5. Erzeugerpreise für den Produzierenden Bereich und
6. Erzeugerpreise von Dienstleistungen
zu erstellen.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2025-10-21
Zitiert von
- Erstellung von Indizes der Preisentwickl § 4
- Erstellung von Indizes der Preisentwickl § 7
- Erstellung von Indizes der Preisentwickl § 8
- Erstellung von Indizes der Preisentwickl § 9
- Erstellung von Indizes der Preisentwickl § 10
- Erstellung von Indizes der Preisentwickl § 11
- Erstellung von Indizes der Preisentwickl § 15
- Erstellung von Indizes der Preisentwickl § 20
- Erstellung von Indizes der Preisentwickl § 3
- Erstellung von Indizes der Preisentwickl § 15