SRLG · Sonderrechnungslegungsgesetz
§ 9 SRLGVollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1. hinsichtlich des § 7 Abs. 1 der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem jeweils sachlich zuständigen Bundesminister,
2. hinsichtlich des § 7 Abs. 4 der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit
3. im Übrigen der jeweils sachlich zuständige Bundesminister.