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SRLG · Sonderrechnungslegungsgesetz

§ 9 SRLGVollziehung

In KraftAmtlicher Text

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

1. hinsichtlich des § 7 Abs. 1 der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem jeweils sachlich zuständigen Bundesminister,

2. hinsichtlich des § 7 Abs. 4 der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit

3. im Übrigen der jeweils sachlich zuständige Bundesminister.