FBR-V · Firmenbuch-Rückerfassungs-Verordnung
§ 4 FBR-VVerhältnis zur ERV 2021
Soweit Anträge nach dieser Verordnung mit E-Mail gestellt und Erledigungen nach dieser Verordnung mit E-Mail übermittelt werden, ist die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über den elektronischen Rechtsverkehr (ERV 2021), BGBl. II Nr. 481/2005 , darauf nicht anzuwenden.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2021-12-24