FBR-V · Firmenbuch-Rückerfassungs-Verordnung
§ 3 FBR-VAufnahme in die Datenbank und Verständigung
Nach Entrichtung der Gebühr hat das Gericht die Urkunde in die Datenbank des Firmenbuchs aufzunehmen und den Antragsteller darüber im elektronischen Rechtsverkehr beziehungsweise mit E-Mail zu verständigen.