§ 9 Staatsgrenze Österreich – Italien (GrenzArtikel 9
Abschnitt II Abschnitt römisch zwei Instandhaltung, Vermessung und Vermarkung
Die im Artikel 6 Absatz 1 und 2 genannten Personen dürfen während ihrer auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates nach diesem Vertrag ausgeübten Tätigkeit nicht bewaffnet sein. Gehören diese Personen militärischen oder sonstigen uniformierten staatlichen Formationen an, so dürfen sie bei ihrer Tätigkeit ihre Uniform tragen.