§ 10 Staatsgrenze Österreich – Italien (GrenzArtikel 10
Abschnitt II Abschnitt römisch zwei Instandhaltung, Vermessung und Vermarkung
(1) Die Instandhaltungs-, Vermessungs- und Vermarkungsarbeiten an der Staatsgrenze werden von beiden Vertragsstaaten nach Bedarf einvernehmlich durchgeführt.
(2) Die Vertragsstaaten werden gemeinsam periodisch in Zeiträumen von 15 Jahren ab dem In-Kraft-Treten dieses Vertrages den Zustand aller Grenzzeichen überprüfen.