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Staatsgrenze Österreich – Italien (Grenz · Staatsgrenze Österreich – Italien (Grenzzeichen, Vermessung, Vermarkung)

§ 35 Staatsgrenze Österreich – Italien (GrenzArtikel 35

Abschnitt V Abschnitt römisch fünf Grenzübertritt

In KraftAmtlicher Text

(1) Der vorliegende Vertrag ist in Übereinstimmung mit den jeweiligen Verfassungsbestimmungen der Vertragsstaaten zu ratifizieren. Die Ratifikationsurkunden werden in Rom ausgetauscht werden.

(2) Der Vertrag tritt am ersten Tag des dritten Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht wurden, in Kraft.

ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten der beiden Vertragsstaaten nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten diesen Vertrag unterzeichnet und mit Siegeln versehen.

GESCHEHEN ZU Wien, am, 17. Jänner 1994 in zwei Urschriften, in deutscher und italienischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.