§ 18 Staatsgrenze Österreich – Italien (GrenzArtikel 18
Abschnitt III Abschnitt römisch drei Schutz der Grenzzeichen und Erhaltung ihrer Sichtbarkeit
In der Grenzlinie dürfen Eigentumsgrenzzeichen nicht errichtet werden. Anstoßende Grundstücksgrenzen dürfen nur durch Richtungssteine vermarkt werden, die mindestens 3 m von der Grenzlinie entfernt sind.