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Staatsgrenze Österreich – Italien (Grenz · Staatsgrenze Österreich – Italien (Grenzzeichen, Vermessung, Vermarkung)

§ 18 Staatsgrenze Österreich – Italien (GrenzArtikel 18

Abschnitt III Abschnitt römisch drei Schutz der Grenzzeichen und Erhaltung ihrer Sichtbarkeit

In KraftAmtlicher Text

In der Grenzlinie dürfen Eigentumsgrenzzeichen nicht errichtet werden. Anstoßende Grundstücksgrenzen dürfen nur durch Richtungssteine vermarkt werden, die mindestens 3 m von der Grenzlinie entfernt sind.