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Staatsgrenze Österreich – Italien (Grenz · Staatsgrenze Österreich – Italien (Grenzzeichen, Vermessung, Vermarkung)

§ 17 Staatsgrenze Österreich – Italien (GrenzArtikel 17

Abschnitt III Abschnitt römisch drei Schutz der Grenzzeichen und Erhaltung ihrer Sichtbarkeit

In KraftAmtlicher Text

(1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, auf einem Streifen von 5 m Breite beiderseits der Grenzlinie die Errichtung von Anlagen nicht zuzulassen. Dies gilt nicht

a) für Anlagen, die dem öffentlichen Verkehr, der Grenzabfertigung oder der Grenzüberwachung dienen;

b) für Bauwerke, die der Regulierung oder dem Ausbau von Gewässern dienen;

c) für diejenigen Teile von Leitungen (insbesondere Stromleitungen, Telefonkabel, Wasserleitungen, Gas- und Ölleitungen), die die im Artikel 15 Absatz 1 genannten Streifen von je 1 m Breite geradlinig queren und hiebei die Staatsgrenze in einem Winkelbereich zwischen 45° und 135° schneiden.

(2) Die Vertragsstaaten können in besonderen Fällen einvernehmlich Ausnahmen von der Bestimmung des Absatzes 1 erster Satz zulassen, wenn dadurch die Sichtbarkeit der Grenzzeichen und die Erkennbarkeit des Grenzverlaufes nicht beeinträchtigt wird.