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Staatsgrenze Österreich – Italien (Grenz · Staatsgrenze Österreich – Italien (Grenzzeichen, Vermessung, Vermarkung)

§ 14 Staatsgrenze Österreich – Italien (GrenzArtikel 14

Abschnitt III Abschnitt römisch drei Schutz der Grenzzeichen und Erhaltung ihrer Sichtbarkeit

In KraftAmtlicher Text

Zum Schutz der Grenzzeichen, Vermessungszeichen und sonstigen zur Kennzeichnung der Staatsgrenze dienenden Einrichtungen gegen Verlegung, Zerstörung, Beschädigung und zweckwidrige Benützung werden die Vertragsstaaten geeignete Maßnahmen treffen.