§ 13 Staatsgrenze Österreich – Italien (GrenzArtikel 13
Abschnitt II Abschnitt römisch zwei Instandhaltung, Vermessung und Vermarkung
Wird die Erneuerung eines Dreiländergrenzzeichens erforderlich, so werden sich die Vertragsstaaten diesbezüglich mit dem beteiligten dritten Staat ins Einvernehmen setzen.