UrhRSGV · Urheberrechtssenatsgebührenverordnung
§ 3 UrhRSGV
Für die gemäß § 36 Abs. 4 VerwGesG 2006 bestellten Mitglieder des Schlichtungsausschusses gelten die vorstehenden Bestimmungen sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Zeitgrundgebühr 40 € beträgt und die Abrechnung gegenüber der jeweils verpflichteten Partei zu erfolgen hat.
Verweist auf
- UrhRSGV Art. 36