§ 5 Grundausbildung für die VerwendungsgruppDauer und Aufbau der Grundausbildung
(1) Die Grundausbildung dauert ein Jahr und gliedert sich in insgesamt fünf aufeinanderfolgende Ausbildungsabschnitte (Phasen), von denen drei als Ausbildungslehrgänge in Blockform und zwei als praktische Verwendungen (Schulungen am Arbeitsplatz) zu gestalten sind.
(2) Im Einzelnen sind für das Ausbildungscurriculum folgende Ausbildungsabschnitte (Phasen), Ausbildungsformen, Ausbildungszeiten und Ausbildungsstationen vorgesehen:
Phase
1
2
3
L
e
h
r
g
a
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g
s
k
o
n
fe
r
e
n
z
4
E
i
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f
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r
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n
z
5
Bezeichnung des Ausbildungs-
abschnitts
Einführung
Praxisblock I (begleitende Einführung in das Arbeitsfeld)
Berufs-spezifische Grundlagen
Praxisblock II
(Integration in das Arbeitsfeld)
Vertiefung und Abschluss
Ausbildungs-
form
Lehrgänge; allenfalls
e-learning-Systeme
Schulungen am Arbeitsplatz; praktische Verwen-dungen
Lehrgänge; allenfalls
e-learning-Systeme
Schulungen am
Arbeitsplatz; praktische Verwen-dungen
Lehrgänge; allenfalls
e-learning-Systeme
Dauer
3 Wochen
8 Wochen
24 Wochen
13 Wochen
4 Wochen
Ort
Ausbildungs-
zentrum
(oder Außenstelle)
Aus-bildungs-anstalten
Ausbildungs-zentrum
(oder Außenstelle)
Stamm-anstalt
Ausbildungs-zentrum (oder Außenstelle)
(3) Für Auszubildende, die nicht für eine bestimmte Justizanstalt aufgenommen worden sind, gilt als Stammanstalt eine vom Bundesministerium für Justiz festzulegende Justizanstalt.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2016-06-09