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Grundausbildung für die Verwendungsgrupp · Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E2b (Justizanstalten)

§ 2 Grundausbildung für die VerwendungsgruppBefristetes Dienstverhältnis

In KraftAmtlicher Text

(1) Die Grundausbildung ist im Rahmen eines auf die Dauer eines Jahres befristeten Dienstverhältnisses (§ 4 Abs. 3 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86) zu absolvieren.

(2) Bedienstete, die bereits in einem Dienstverhältnis zum Justizressort stehen, können auf ihren Antrag abweichend von Abs. 1 im Rahmen ihres bestehenden Dienstverhältnisses nach Maßgabe freier Lehrgangsplätze zur Grundausbildung nach dieser Verordnung zugelassen werden.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2016-06-09