Schwerarbeitsverordnung · Schwerarbeitsverordnung
§ 3 SchwerarbeitsverordnungSchwere körperliche Arbeit
Ob eine bestimmte Tätigkeit als schwere körperliche Arbeit im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 4 gilt, ist nach den in der Anlage zu dieser Verordnung festgeschriebenen Grundsätzen festzustellen.