Schwerarbeitsverordnung · Schwerarbeitsverordnung
§ 2 SchwerarbeitsverordnungTätigkeiten unter chemischen oder physikalischen Einflüssen
Eine Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 3 gilt nur dann als besonders belastend, wenn dadurch eine Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne des § 203 ASVG von mindestens 10% verursacht wurde.